Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsbedingungen der
BASL GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1. Die gegenständlichen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen der BASL GmbH, Johann Roithner-Straße 131, 4050 Traun, FN 381392x, (im Folgenden kurz „BASL“) und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) von BASL vorgenommen werden.

1.2. BASL bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen im Bereich Softwarelieferung, -anpassung, -implementierung (Teil A dieser Auftragsbedingungen) sowie Softwaremiete und -wartung (Teil B dieser Auftragsbedingungen) an. Der Umfang der von BASL jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an BASL erteilten Auftrag vereinbart.

1.3. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.

2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1. Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, BASL sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. BASL ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

2.2. Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, BASL alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

2.3. Zur Erfüllung des Auftrags hat der Auftraggeber bei Bedarf nach Aufforderung durch BASL einen für das jeweilige Projekt Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der BASL im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist BASL ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des Auftraggebers in ausreichendem Maße kennt.

2.4. Zuletzt ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch BASL benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass BASL die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insb. die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, kostenlos zur Verfügung steht.

2.5. Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung BASLs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber BASL schad- und klaglos.

3. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen

3.1. Die Leistungserbringung durch BASL erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wird.

3.2. BASL setzt bei der Leistungserbringung nur kompetentes Personal ein, welches für die ihm zugedachten Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

3.3. BASL ist zur Vertraulichkeit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Auftraggebers gelegen ist.

3.4. BASL ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.

3.5. Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen BASLs (insbesondere Ansprüchen auf Honorar BASLs) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen BASL (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen BASL) erforderlich ist, ist BASL von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.

3.6. „Softwarelösung“ ist die Software (3.7.) samt den durch BASL vermieteten Standardmodulen (3.8.) und Programmierungen (3.9.). Die Softwarelösung wird nach Wahl des Auftraggebers auf dessen Systemen implementiert oder dem Auftraggeber durch BASL im Zuge eines -as-a-Service – Vertrages über einen eigens gehosteten Server zur Verfügung gestellt.

3.7. „Software“ ist das im jeweiligen Auftrag definierte Softwarepaket, das in der Regel von einem dritten Anbieter an den Auftraggeber lizensiert wird. Sofern Software Dritter eingesetzt oder implementiert werden soll, so sind die damit verbundenen Kosten vollumfänglich vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Software verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Vertragspartner BASL binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.

3.8. „Standardmodule“ sind von BASL entwickelte ergänzende Module für die Software, die dem Auftraggeber im Wege der Softwarenutzung und Softwaremiete zur Verfügung gestellt werden.

3.9. „Programmierungen“ sind individuell gestaltete Module der Softwarelösung, die auftragsgemäß von BASL für den Auftraggeber zu erstellen und in weiterer Folge diesem zur Verfügung zu stellen sind.

3.10. „Hosting“ ist die Erbringung von Hostingdienstleistungen im Zuge der unter 3.6. – 3.9. definierten Zurverfügungstellung der Softwarelösung, wenn diese „as-a-Service“ auf einem von BASL gehosteten Server angeboten wird.

3.11. „Milestone Plan“ ist das Zeitschema für die Umsetzung der verschiedenen Teile eines Projektes, welches von den Vertragsparteien im Zuge der Auftragserteilung vereinbart wird.

3.12. „Projekt“ bezeichnet sämtliche Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit einer beauftragten Softwarelieferung, -anpassung und -implementierung.

4. Leistungsumfang & Definitionen

4.1. BASL ist Entwicklerin und Inhaberin sämtlicher Rechte an selbst entwickelten Standardmodulen von verschiedenen Softwareprodukten Dritter, insbesondere der Software Office Line und Sage 100, Produkten der Sage GmbH, Franklinstraße 61-63, D-60486 Frankfurt am Main. Office Line und Sage 100 sind kaufmännische Softwareprodukte für kleinere und mittlere Unternehmen, die aufgrund ihres modularen Aufbaus ideal auf die speziellen Anforderungen des Verwenders zugeschnitten werden können.

4.2. Der Auftraggeber plant diese Software zu verwenden und die für eine unternehmensinterne Nutzung notwendigen Rechte zu erwerben. Die Softwarelösung soll von BASL auf den Systemen des Auftraggebers installiert oder diesem per Hosting zur Verfügung gestellt werden; zur Vorbereitung der Nutzung des Softwarepakets ist BASL für die Anbindung an die dabei zum Einsatz gelangenden Schnittstellen nach den Bedürfnissen des Auftraggebers verantwortlich. BASL wird auftragsgemäß zusätzliche Module für verschiedene geschäftsrelevante Prozesse des Auftraggebers nach dessen Bedürfnissen entwickeln, programmieren und implementieren („Programmierungen“) oder aus bestehenden von BASL entwickelten Standardmodulen implementieren („Standardmodule“) und in weiterer Folge sowohl Programmierungen als auch Standardmodule auf den Systemen des Auftraggebers oder per Hosting zur Verfügung stellen.

4.3. Vertragsgegenstand zwischen dem zwischen BASL und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag ist daher die Lieferung von Software sowie dazugehöriger Standardmodule einerseits und/oder die Erstellung individueller Programmierungen durch BASL Damit verbunden ist stets die Einräumung von Rechten an der Software und/oder den Programmierungen und/oder Standardmodulen an den Auftraggeber, die Installation und Parametrisierung der Softwarelösung sowie die Anbindung der Softwarelösung an die im Auftrag näher beschriebenen Schnittstellen des Auftraggebers. Für den Fall der Beauftragung individueller Programmierungen erfolgt die Erstellung eines Pflichtenhefts zur näheren Präzisierung der vorgenannten Leistungen im Zuge der Planungsphase durch die Auftragnehmerin.

4.4. Projekte von BASL werden dreistufig durchgeführt. BASL verifiziert in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zunächst die Durchführbarkeit des Projektes nach dessen Anforderungen und stellt im Rahmen der Planungsphase die genauen Details der Anpassung des Softwarepakets, der Implementierung und die zusätzlich beauftragten Programmierungen in einem Pflichtenheft zusammen, das als Basis für die Umsetzung des Projektes dient. (Phase 1)

4.5. Im Zuge der Auftragserteilung hat der Auftraggeber BASL ein Lastenheft zu übergeben, das neben den grundsätzlichen Anforderungen an die Softwarelösung und deren Implementierung auch die beim Auftraggeber vorhandene Systemumgebung beschreibt. In einer ersten Phase analysiert BASL die Systemumgebung des Auftraggebers auf ihre Tauglichkeit für das Projekt und erstellt ein Pflichtenheft, das eine genaue Beschreibung des Projektes enthält und als technisches Dokument zur Umsetzung des Projektes geeignet ist. Nach Abnahme des Pflichtenhefts folgt in einer zweiten Phase die Umsetzung nach dessen Spezifikationen. (Phase 2)

4.6. In weiterer Folge stellt BASL dem Auftraggeber die Standardmodule und Programmierungen zur Verfügung und/oder verpflichtet sich zur regelmäßigen Wartung und Fehlerbehebung während der Vertragslaufzeit, für die eine Aktualisierungsgarantie vereinbart wurde. (Software as a Service – Phase 3)

A. Bedingungen für die Softwarelieferung, -anpassung und -implementierung

5. Planungsphase (Phase 1)

5.1. Vor der Implementierung der Softwarelösung werden die Parteien eine Planungsphase nach den Vorgaben des Milestone Plan durchführen, um die näheren technischen, kommerziellen und zeitlichen Modalitäten des Projektes bindend festzulegen.

5.2. BASL hat im Rahmen der Planungsphase ein umfassendes Pflichtenheft für das Projekt zu erstellen. Dieses hat eine Feinspezifikation der Software, der Standardmodule und der Programmierungen sowie eine genaue und vollständige Beschreibung der Softwarelösung nach Umsetzung des Projektes und Implementierung beim Auftraggeber sowie in genaues Ablaufschema, welches den Weg zur Umsetzung des Projektes beschreibt, zu enthalten.

5.3. Das Pflichtenheft ist von BASL nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber im Lastenheft bekannt gegebenen Voraussetzungen zu erstellen; es enthält zumindest die Bereiche Ziele/Nicht-Ziele, technische Spezifikationen, funktionale Spezifikation, Performance, Schnittstellenanbindung, Implementierungsplan.

5.4. BASL ist verpflichtet, sich im Zuge der Planungsphase über die beim Auftraggeber bestehende Systemumgebung ein umfassendes Bild zu machen und diesen schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Zweifel daran bestehen, dass auf Basis dieser Systemumgebung die gewünschte Performance der Softwarelösung ausgenützt werden kann. Auf die Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (gem. 2. dieser Auftragsbedingungen) wird verwiesen.

5.5. Das Ergebnis der Evaluierung ist unter Angabe der erforderlichen Systemumgebung in einem gesonderten Dokument, welches dem Pflichtenheft anzuschließen ist, festzulegen. Für eine allfällige Anpassung der Systemumgebung ist der Auftraggeber zuständig.

5.6. Nach Fertigstellung ist das Pflichtenheft durch beide Vertragspartner zu unterfertigen und wird in diesem Zuge zu einem integrierten Bestandteil des Vertrags zwischen BASL und dem Auftraggeber. Sofern BASL mit der Fertigstellung des abnahmefähigen Pflichtenhefts in Verzug gerät, ist der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Monaten zum Rücktritt berechtigt; Fristsetzung und Rücktritt sind mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

5.7. Sofern im Zuge der Erstellung des Pflichtenhefts offenkundig wird, dass zur Umsetzung des Projektes im zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geplanten Umfang ein nicht bloß unerheblich übersteigender Betrag notwendig sein wird, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Projekt mit schriftlicher Erklärung zurückzutreten. BASL erhält in diesem Fall zur Abgeltung der in der Planungsphase erbrachten Leistungen eine angemessene Einmalzahlung, mindestens jedoch 20% der vereinbarten Projektkosten.

5.8. Sämtliche von BASL in der Planungsphase gelieferten Arbeitsergebnisse, wie insb. das Pflichtenheft, stehen auch im Falle eines Rücktritts dem Auftraggeber zur fortgesetzten Verwendung zu.

5.9. Soweit das Pflichtenheft die Leistungsverpflichtung von BASL einvernehmlich gegenüber der vorliegenden Vereinbarung näher spezifiziert oder modifiziert, geht es den Leistungsspezifikationen des Auftrags oder des Lastenhefts vor.

6. Softwarelieferung, Programmierung und Rechteeinräumung (Phase 2)

6.1. BASL ist verpflichtet, die Programmierungen entsprechend den Vorgaben des Milestone Plans und des Pflichtenhefts zu erstellen bzw. dem Auftraggeber die von ihm individualisierten Standardmodule zur Verfügung zu stellen.

6.2. BASL hat dem Auftraggeber nach den Vorgaben des Milestone Plans und des Pflichtenhefts die Softwarelösung zu liefern und auf dessen Systemen zu installieren.

6.3. Nach Umsetzung und Implementierung des Projektes ist der Auftraggeber zur Verwendung der Softwarelösung im vereinbarten Rahmen berechtigt.

6.4. BASL räumt der Auftraggeberin das nicht ausschließliche Recht ein, die Programmierungen und Standardmodule während der Dauer des Softwaremietvertrags für die internen Zwecke seines Unternehmens, zu nutzen; als Nutzung in diesem Sinne gilt insb. das Vervielfältigen zum Zwecke der Installation im Netzwerk und auf einer unbeschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen.

6.5. Die Weitergabe der Standardmodule und Programmierungen an Dritte ist dem Auftraggeber untersagt; soweit dieser die Nutzung der Softwarelösung einstellt, hat er die bei sich befindlichen Kopien der Standardmodule und Programmierungen unwiederbringlich zu vernichten und diese von seinen Systemen vollständig und unwiederbringlich zu löschen.

6.6. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Standardmodule und/oder Programmierungen ist dem Auftraggeber nur in den zwingend vorgesehen gesetzlichen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Auftraggeber wird BASL von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BASL für die Bearbeitungen oder Änderungen gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts zu beauftragen; falls BASL den Auftrag nicht binnen vier Wochen zu angemessenen Bedingungen annimmt, ist der Auftraggeber berechtigt, selbst die Bearbeitungen oder Änderungen vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

6.7. Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilation sind dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist, soweit sich BASL trotz schriftlicher Bekanntgabe eines bestehenden Änderungsbedarfes nach 6.6. weigert, die Änderungen gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung.

6.8. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Standardmodule und Programmierungen nur berechtigt, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Softwarelösung zwingend erforderlich ist. Er hat jedoch das Recht, Sicherungskopien von den Standardmodulen und Programmierungen anzufertigen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen.

6.9. Der Auftraggeber hat diese Kopien sicher aufbewahren und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen um zu verhindern, dass diese in die Hände dritter Personen gelangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vollständige und stets aktuelle Liste über die bei ihm befindlichen Kopien der Standardmodule und Programmierungen und deren genauen Lagerort zu führen, die BASL auf Verlangen zum Zwecke der Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen ist.

6.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen von BASL auf den Kopien der Standardmodule und Programmierungen unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulieren.

6.11. Auf die Nutzung der Software durch den Auftraggeber kommen die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers zur Anwendung. Der Auftraggeber hat diese Nutzungsbedingungen vollumfänglich einzuhalten, welche in diesem Rahmen integrierter Bestandteil der jeweiligen Vereinbarung zwischen BASL und dem Auftraggeber werden. Der Auftraggeber hält BASL für alle nachteiligen Folgen schad- und klaglos, die aus einer Verletzung derartiger Nutzungsbedingungen entstehen.

7. Abnahme der Softwarelösung

7.1. Die Abnahme der Softwarelösung erfolgt nach Lieferung und Installation der Softwarelösung in Form einer Endabnahme auf dem Produktivsystem bzw. dem von BASL im Wege des Hostings zur Verfügung gestellten Server oder schlüssig durch vorbehaltslose Zahlung der Projektkosten. Laufende Tests bei Erreichen der Milestones des Milestone Plans dienen lediglich der Überprüfung des Projektfortschrittes. Der Abnahmetest ist zu protokollieren und das Protokoll von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.

7.2. Der Projektendtermin gilt als eingehalten, wenn der Abnahmetest bis dahin ohne Fehler beendet wurde oder aufgetretene Fehler vor dem Termin behoben wurden. Soweit eine Verzögerung auf einen nicht von BASL zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, verschiebt sich der Projektendtermin um den Zeitraum dieser Verzögerung.

7.3. Beim Abnahmetest wird überprüft, ob die Softwarelösung die vereinbarten Funktionen sowie die im Pflichtenheft angeführten Spezifikationen erfüllt. Für die Durchführung des Abnahmetests ist BASL im Beisein des Auftraggebers verantwortlich. Sofern der Auftrag-geber die Teilnahme an einem Abnahmetest trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wo-chen verweigert, gilt die Softwarelösung als mangelfrei abgenommen.

7.4. Werden bei einem Testlauf Mängel festgestellt, so wird nach deren Behebung durch BASL dieser Testlauf, und wenn dies nach Ansicht der Auftraggeberin technisch geboten ist, auch weitere Testläufe für das betreffende Teilsystem und damit in Verbindung stehende Teilsysteme, wiederholt.

7.5. Nach der dritten erfolglosen Wiederholung des Abnahmetests ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Softwarelösung abzunehmen, sofern es sich bei den aufgetretenen Mängeln nicht um Fehler der Klassen 3 oder 4 lt. diesen Auftragsbedingungen handelt.

7.6. Im Falle einer erfolgreichen Absolvierung des Abnahmetests, hat der Auftraggeber schriftlich die Abnahme der Softwarelösung zu erklären. Diese ist dann von BASL freizuschalten. Kommt es ausschließlich aus Gründen, die nicht BASL zu vertreten hat, trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Nachfrist von zwei Wochen ab erfolgreicher Durchführung aller Tests nicht zur Abnahme durch den Auftraggeber, so gilt die Softwarelösung als zum Zeitpunkt der erfolgreichen Absolvierung abgenommen.

B. Bedingungen für Hosting, Softwareaktualisierung und -wartung
(Software as a Service – Phase 3)

8. Leistungsumfang

8.1. Hosting, sowie Softwareaktualisierung und -wartung gemäß diesen Auftragsbedingungen ist nach erfolgreicher Implementierung die entgeltliche Überlassung von Standardmodulen und Programmierungen an den Auftraggeber sowie die Erbringung von Leistungen durch BASL im Zusammenhang mit der Pflege der Standardmodule und Programmierungen sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber beschäftigten Personen, die mit der Softwarelösung arbeiten; dies umfasst ausschließlich die folgenden Bereiche:

a. die Beseitigung von Fehlern der Standardmodule und Programmierungen, sofern es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handelt;
b. die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Softwarelösung;
c. die Systempflege samt Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Softwarelösung;
d. die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Softwarelösung sowie die Beantwortung von Fragen der Anwender im Zusammenhang mit der Softwarelösung.
e. das Erstellen von Backups
f. Automatisierung der Rechnungsstellung und des damit verbundene Lastschrifteinzugs

8.2. Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten Beauftragung zu von den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen, individuelle Weiterentwicklungen der Programmierungen, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Softwarelösung zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Datensicherungsmaßnamen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner udgl) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam-Bekämpfung“).

9. Service Level Agreement und Verfügbarkeit für Hosting, Softwareaktualisierung und -wartung 

9.1. BASL ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten Fehler der Softwarelösung in Übereinstimmung mit diesen Auftragsbedingungen zu beseitigen. Als Fehler im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten alle Störungen der Softwarelösung, die als Mangel zu qualifizieren wären. Nicht als Fehler, deren Behebung von der Leistungspflicht BASLs umfasst sind, gelten Störungen der Softwarelösung, welche aus einer eigenmächtigen Änderung oder Bearbeitung der Softwarelösung durch den Auftraggeber resultieren.

9.2. Zum Zweck der Fehlerbehebung hat der Auftraggeber für BASL einen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten Fernwartungszugang einzurichten und während der Laufzeit des Softwarewartungsvertrags aufrecht zu erhalten und dafür Sorge tragen, dass für die Behebung von Fehlern ein entsprechend personell ausgerüstetes, kompetentes Team von Servicefachkräften zur Verfügung steht. Fehler-meldungen werden von BASL während der Wartungszeiten an Werktagen, Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 entgegengenommen.

9.3. Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung an BASL zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die BASL in die Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Die Fehlermeldung kann zunächst mündlich erstattet werden und ist über Aufforderung von BASL gegebenenfalls schriftlich per E-Mail zu bestätigen; soweit möglich, sind dabei weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc) beizuschließen.

9.4. BASL wird die Fehlerbehebung soweit möglich per E-Mail oder im Wege der Fernwartung durchführen. Nur, wenn ein Fehler auf diese Weise nicht oder nicht in angemessener Zeit behebbar ist, ist BASL verpflichtet, die Fehlerbehebung am Aufstellungsort jenes Rechners, auf dem der betroffene Teil der Softwarelösung installiert ist, durchzuführen.

9.5. Sollte der Auftraggeber eine Fehlerbehebung vor Ort verlangen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen. Soweit BASL aufgrund unrichtiger Fehlermeldungen Kosten im Zusammenhang mit der Fernwartung oder der Wartung vor Ort entstehen, sind diese verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu bezahlen.

9.6. BASL garantiert die Einhaltung der folgenden Reaktionszeiten im Zusammenhang mit der Behebung von Fehlern:

• Fehler der Klasse 1 (kritisch) unverzüglich, spätestens jedoch drei Stunden nach Fehlermeldung,

• Fehler der Klasse 2 (hoch) spätestens 12 Stunden nach Fehlermeldung,

• Fehler der Klasse 3 (mittel) spätestens 48 Stunden nach Fehlermeldung

• Fehler der Klasse 4 (niedrig) spätestens fünf Tage nach Fehlermeldung.

9.7. Als Beginn der Fehlerbehebung gilt dabei das Eintreffen des Servicetechnikers am Aufstellungsort des betroffenen Vertragsgerätes oder der Zugriff auf das System per Fernwartung. Die Reaktionszeiten für Fehler der Service Klassen 1, 2 und 3 sind auf Basis der Wartungszeiten zu berechnen.

9.8. Für die Bestimmung der Serviceklassen ist eine Kombination von technischer Klassifikation der Störung und Auswirkungen der Störung gem. 12.11. maßgeblich.

• Niedrig: Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Softwarelösung. Die Nutzung der Softwarelösung bleibt uneingeschränkt möglich

• Mittel: Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Softwarelösung und lässt eine weitere Verwendung der Softwarelösung mit nur geringen Einschränkungen zu.

• Hoch: Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Softwarelösung, lässt aber eine Weiterverwendung der Softwarelösung zu.

• Kritisch: Die Nutzung der Softwarelösung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Softwarelösung; die Softwarelösung kann nicht weiterverwendet werden.

9.9. Die Zuordnung von Fehlern zu den oben genannten Klassen erfolgt einvernehmlich. Können die Parteien keine Einigung herstellen, so hat BASL die Maßnahmen zur Behebung der Störung auf Basis der Einschätzung des Auftraggebers vornehmen. Stellt sich jedoch nachträglich heraus, dass diese Einschätzung unrichtig war, so hat BASL einen Anspruch auf Ausgleich der durch eine falsche Klassifikation entstandenen Mehrkosten.

9.10. BASL garantiert im Falle des Hostings für die Softwarelösung eine bestimmte Verfügbarkeit. Als Verfügbarkeit in diesem Sinne gilt die rechnerische Verfügbarkeit (365 Tage, 7 × 24) minus Ausfallszeit („Downtime“).

9.11. Als Ausfallszeit gilt jene Zeit (Basis 7 × 24) während der ein Teilsystem durch Störungen der Klasse 1 oder 2 beeinträchtigt ist bzw. während der ein Zugriff auf den die Softwarelösung zur Verfügung gestellten Server nicht möglich ist.

9.12. Ein gänzlich fehlerfreies oder unterbrechungsfreies System kann allerdings schon aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit sind Fälle höherer Gewalt sowie Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit wegen der intervallgemäßen Wartung und Aktualisierung der Software, Systeme oder Server nicht zu berücksichtigen.

9.13. BASL garantiert im Kalenderjahresschnitt eine Verfügbarkeit von 97,5%. Downtimes der Software und/oder Infrastruktur werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit jeweils individuell im Jahresschnitt betrachtet und nicht kumuliert.

9.14. Im Falle einer Unterschreitung der genannten Verfügbarkeiten hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts für die Dauer der die garantierte Verfügbarkeit überschreitende Downtime, sofern BASL nicht nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der zugesicherten Verfügbarkeit eine Folge eines oder mehrerer der genannten Umstände ist:

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Auftraggebers oder von Dritten;
  • Fehler von Hard- und/oder Software-Komponenten, deren Wartung oder Betrieb nicht zum Vertragsgegenstand zählt;
  • äußere Gewalteinwirkung, wie Wasserschäden, Feuer oder Beschädigungen durch Elektrizität und Magnetismus
  • höhere Gewalt.
  • Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von Software, Systemen oder Servern über die aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts hinaus ist ausgeschlossen, sofern diese von BASL nicht vorsätzlich verursacht wurden.
  • Penetrationtests oder sonstige Überprüfungen der Sicherheit und Stabilität des Systems, auf dem die Individualsoftware gehostet wird, durch den Auftraggeber sind nur mit Zustimmung von BASL zulässig.

10. Wartung

10.1. BASL wird dem Auftraggeber sämtliche allgemein frei gegebenen Updates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen und auf dessen IT-Systemen installieren. BASL hat sicherzustellen, dass neue Programmteile vollständig kompatibel mit der Softwarelösung und der bekannten Systemumgebung des Auftraggebers sind und ist auch verantwortlich dafür, entsprechende Kompatibilität mit den bekannten, beim Auftraggeber zum Einsatz gelangenden Schnittstellen herzustellen.

10.2. BASL ist in der Entscheidung, ob die unter diese Bestimmung fallenden Programmteile oder neuen Versionen installiert werden, vollkommen frei; soweit der Auftraggeber die Durchführung eines Updates, Patches oder Bugfixes ablehnt, verliert er seinen Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch diese korrigiert worden wären.

10.3. BASL ist nicht verpflichtet, Upgrades zu installieren und zu liefern. Upgrades sind alle Versionen von Modulen mit beträchtlich erweiterter Funktionalität oder geänderter Architektur.

11. Sperre

11.1. BASL ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit auch nur eines Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder Handlungen setzt, die BASL nach diesen Auftragsbedingungen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.

11.2. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte BASL davon in Kenntnis setzen. BASL hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

11.3. BASL ist auch im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.

11.4. Dem Auftraggeber entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen keine Ansprüche.

11.5. Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Auftraggeber, sofern die Sperre von ihm zu vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

11.6. BASL ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern, wenn ein durch den Auftraggeber erteiltes Lastschriftmandat gekündigt und nicht innerhalb von 3 Tagen ab erster Aufforderung durch BASL neu erteilt wird.

12. Vertragsdauer und Kündigung

12.1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch BASLs bleibt hiervon unberührt. Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen im Wege des Hostings beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Lizenzentgelte Dritter, die BASL infolge der Beauftragung durch den Auftraggeber zu leisten hat, sind im Falle einer Kündigung des Auftragsverhältnisses durch den Auftraggeber jedenfalls unabhängig der Laufzeit dieses Vertrages vom Auftraggeber zu bezahlen.

12.2. Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, ohne dass BASL dazu Anlass gegeben hat, so ist BASL berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen analog/gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern.

12.3. Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn eine der Parteien

a. in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
b. gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt.
c. einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.
d. ein Gerichtsverfahren gegen BASL einleitet, ungeachtet ob dies berechtigt oder unberechtigt erfolgt, sofern zuvor kein Versuch einer gütlichen Einigung in einem persönlichen Gespräch unter Beiziehung von berufsmäßigen Parteienvertretern erfolgt ist.

12.4. Mit Beendigung des Softwaremiet- und -wartungsvertrages ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, die Software in welcher Form auch immer zu nutzen und ist verpflichtet BASL die Software inklusive der gesamten Benutzerdokumentation auf eigene Kosten zu übergeben und von seinem Produktivsystem zu löschen; im Falle der Zurverfügungstellung der Softwarelösung im Wege des Hostings ist BASL berechtigt, die Zugriffsmöglichkeit des Auftraggebers auf die Softwarelösung zu unterbinden.

C. Gemeinsame Bestimmungen für die Softwarelieferung, -anpassung und -implementierung sowie die Softwaremiete und -wartung

13. Honorar

13.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat BASL Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Das Honorar gliedert sich in einen zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis für die Phasen 1 und 2 eines Projekts sowie eine laufende Softwaremiete und -wartungspauschale für Phase 3. lt. diesen Auftragsbedingungen. Die jeweiligen Entgelte werden von den Parteien im konkreten Auftrag vereinbart.

13.2. Sofern der Auftraggeber in Phase 3 eines Projekts in einzelnen Monaten der Vertrags-laufzeit Leistungen von BASL abruft, die den Rahmen der vereinbarten Softwaremiet- und -wartungspauschale übersteigen, so werden diese Leistungen dem Auftraggeber ergänzend auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze von BASL in Rechnung gestellt. BASL ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber vor Erbringung von zusätzlichen Leistungen eine Kostenwarnung auszusprechen.

13.3. Die Stundensätze werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2015) angepasst, sofern nichts anderes vereinbart wird.

13.4. Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von BASL grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 erbracht.

Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die von BASL nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet.

13.5. Die Abrechnung von zusätzlichen Leistungen erfolgt in Einheiten von angefangenen 15 Minuten, wobei im Betrieb BASL’s eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die dem Auftraggeber bei Bedarf übermittelt werden kann.

13.6. Zu dem – dem BASL gebührenden/mit ihm vereinbarten – Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Auftraggebers entrichteten Kosten hinzuzurechnen.

13.7. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom BASL vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von BASL zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

13.8. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung von Honorarnoten wird dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht.

13.9. Ein allfälliger Aufwand BASLs, der im Rahmen der Ausübung der dem Auftraggeber aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten.

13.10. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt eine dem Auftraggebers übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei BASL) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

13.11. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den BASL Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

13.12. Entscheidet sich ein Unternehmen für ein Hosting der Softwarelösung bei der BASL GmbH, dann ist ein gültiges Lastschriftmandat zwingend erforderlich. Wird das Lastschriftmandat gekündigt, oder der Lastschrifteinzug kann aufgrund anderer, vom Auftraggeber zu verantwortende Umstände nicht ausgeführt werden, gilt dies als Kündigung des Hostings zum Monatsende des Monats, in welchem das Mandat zurückgezogen wurde, oder die Lastschrift nicht ausgeführt werden konnte (Kündigungstermin). In diesem Fall werden dem Auftraggeber die Datenbanken zum Kündigungstermin, sowie die Backup´s der Datenbank bis zu diesem Tag zur Verfügung gestellt. Zum Kündigungstermin wird das System abgeschaltet und aus allen Wartungs- und Sicherungsstrategien entfernt. Eine Fortführung des Hostings nach Kündigung durch den Auftraggeber ist ausschließlich vor dem Kündigungstermin und nur nach Zahlung allfällig ausstehender monatlicher Hostingkosten, der bis dahin aufgelaufenen Kosten von BASL im Zusammenhang mit der Kündigung, jedoch mind. € 1.500,00 sowie der Vorauszahlung von 3 Monatshostingbeträgen samt Erteilung eines neuen gültigen Lastschriftmandats möglich.

14. Haftung BASLs und Gewährleistung

14.1. Die Haftung BASLs für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt.

14.2. Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen BASL wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an BASL geleisteten Honorars, wobei der Auftraggeber lediglich das für den jeweiligen Leistungsbestandteil vereinbarte Entgelt zurückfordern kann.

14.3. Zum Schadenersatz ist BASL in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BASL ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet BASL nicht.

14.4. BASL übernimmt keine Haftung für die Eignung der Software für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung. BASL haftet nicht für optische, den ordentlichen Gebrauch der Software nicht beeinträchtigende, Abweichungen.

14.5. Für ein allfälliges Verschulden BASLs ist der Auftraggeber beweispflichtig.

14.6. Bei Beauftragung BASLs gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von BASL tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.

14.7. BASL haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen BASLs in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

14.8. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Softwarelösung behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. Die Kosten einer allfälligen Neuinstallation gehen zur Gänze zulasten von BASL.

14.9. Der Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet.

14.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, infolge des Risikos des Datenverlusts und/oder der Nichtverfügbarkeit der Software regelmäßig, jedoch zumindest wöchentlich, Sicherheitskopien der unter Heranziehung der Software verarbeiteten Daten anzufertigen oder anfertigen zu lassen, um seiner Schadenminderungspflicht zu entsprechen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist eine Haftung von BASL für daraus resultierende Schäden des Auftraggebers ausgeschlossen.

14.11. BASL garantiert, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. BASL hält den Auftraggeber während aufrechten Vertragsverhältnisses von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten an der Software schad- und klaglos, wobei BASL geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die Garantie dieses Punktes findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Auftraggebers oder durch eine von diesem in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der Software (beinhaltend auch die Verbindung mit den Arbeitsergebnissen Dritter), verursacht wird.

15. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, wenn sie nicht von diesem binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

16. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot

16.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von BASL während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)

16.2. Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber BASL eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. BASL bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.

17. Urheberrechte und Datenschutz

17.1. Von BASL digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist geistiges Eigentum BASLs. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung BASLs. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt BASL dem Auftraggeber am Programmcode eine nicht exklusive und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung ein.

17.2. Soweit BASL zur Vorbereitung eines Angebots für den Auftraggeber konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.

17.3. BASL erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

18.2. Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz BASLs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

18.3. BASL ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

19.2. BASL kann mit dem Auftraggeber in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.

19.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.

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